jueves, 25 de octubre de 2012

Bei diesen Einträgen droht die fristlose Kündigung - BILD

Speckrollen" und „Klugscheißer" nannte ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen seine Kollegen auf seiner Facebook-Seite. Dafür wurde er vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Duisburg entschied dazu folgendes:

Die fristlose Kündigung des Mannes, der seit 2008 in einem Unternehmen in NRW arbeitete, war nicht rechtens. Er hätte abgemahnt werden müssen (AZ: 5 Ca 949/12).

Generell aber rechtfertigten grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder der Kollegen auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung, betonten die Richter. Ein entsprechender Eintrag auf der Seite des sozialen Netzwerks greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein.

Im Gegensatz zu einer mündlichen Äußerung könne der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden.

Bei dem vorliegenden Fall verwiesen die Arbeitsrichter darauf, dass der Kläger im Affekt gehandelt habe, nachdem ihn Kollegen zu Unrecht beim Arbeitgeber denunziert hatten. Er hatte die Kollegen nicht namentlich benannt.

Sonst hätte die Beleidigungen eine fristlose Kündigung des Mannes gerechtfertigt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der betreffende Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde sichtbar oder unter der Einstellung „öffentlich" allen Facebook-Nutzern zugänglich war, hieß es.

Es sei unstreitig gewesen, dass eine Vielzahl der Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.

Was man über Kollegen, den Chef oder das Unternehmen postet, sollte man sich auf jeden Fall zweimal überlegen. In der Vergangenheit gab es schon mehrere Kündigungsfälle in denen Facebook zum Fallstrick wurde:

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