jueves, 11 de octubre de 2012

Rauswurf wegen Facebook-Eintrag Arbeitgeber? Menschenschinder - Spiegel Online

Bochum - Vielleicht htte er seine Privatsphreeinstellungen noch einmal berprfen sollen, bevor er sein ffentlich einsehbares Profil bestckte. Ein Auszubildender in Bochum verlor seine Lehrstelle, weil er auf Facebook seinen Arbeitgeber beleidigt hatte. Die im Juni erfolgte fristlose Kndigung war rechtens, entschied nun das Landesarbeitsgericht Hamm. Es gab dem Unternehmer aus Bochum recht, der den 27-Jhrigen im Juni 2011 rausgeworfen hatte.

Der gefeuerte Auszubildende hatte zunchst vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen seine Kndigung geklagt und sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsuerung berufen. Die uerungen seien bertrieben und lustig gemeint gewesen. Er hatte in der Rubrik "Arbeitgeber" in seinem Facebook-Profil die Worte "Menschenschinder", "Ausbeuter" und "Leibeigener" eingetragen. Die Rubrik sei anfangs fr alle Nutzer ffentlich einsehbar gewesen, sagte ein Sprecher des Landesarbeitsgerichts in Hamm.

Das Bochumer Gericht hatte die Eintrge des Azubis ebenso wie das Gericht in Hamm als beleidigend eingestuft. Es hatte jedoch darauf verwiesen, dass das gesamte Facebook-Profil auf eine unreife Persnlichkeit und mangelnde Ernsthaftigkeit schlieen lasse. Daher htte es der Arbeitgeber bei einer Abmahnung oder einem klrenden Gesprch belassen sollen.

Ex-Arbeitgeber erstellt Facebook-Profile im Kundenauftrag

Das sahen die Richter der hheren Instanz anders. Mit seinen damals 26 Jahren htte der Mann genug Lebenserfahrung haben knnen, um die Folgen seines Handelns einschtzen zu knnen. Der Mann habe sein Studium abgebrochen und daraufhin eine Ausbildung zum "Mediengestalter Digital und Print" bei der Bochumer IT-Firma begonnen. Das Unternehmen verdient unter anderem Geld damit, dass es Facebook-Profile fr seine Kunden erstellt.

Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Gegen diese Entscheidung ist allerdings Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht mglich. Die Aussichten auf Erfolg seien dabei aber gering, sagte der Gerichtssprecher.

Aktenzeichen: 3 Sa 644/12

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