lunes, 15 de octubre de 2012

Facebook ist kein rechtsfreier Raum - Sonntags-Rundblick

Hamm (hb). Fr einen 27-jhrigen Bochumer haben unbedachte uerungen ber seinen Arbeitgeber im Internet schwerwiegende Folgen:

Sein Arbeitgeber hatte sich durch uerungen des Auszubildenden wie Menschenschinder & Ausbeuter massiv verunglimpft gefhlt und dem 27-jhrigen im Jahr 2011 fristlos gekndigt - zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) am Mittwoch in zweiter Instanz entschied. Es hob damit zugleich das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichtes Bochum zugunsten des Klgers auf. Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm schloss sich der Argumentation des beklagten Arbeitgebers an, dass die uerungen wie Leibeigener oder dmliche Scheie fr Mindestlohn -20 % erledigen, die der Klger in seinem Facebook-Profil unter der Rubrik Arbeitgeber eingestellt hatte, nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsuerung gedeckt seien, sodass eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhltnisses durch eine fristlose Kndigung gerechtfertigt gewesen sei. Der 27-jhrige Klger, der bei einem Bochumer Internetdienstleister eine Ausbildung zum Mediengestalter Digital und Print angetreten hatte, fhrte dagegen zu seiner Entlastung ins Feld, dass die uerung ohne Namensnennung nicht auf seinen Ausbildungsbetrieb und dessen Geschftsfhrer gemnzt, sondern als running gag gemeint gewesen seien. Im brigen wollte er nicht ausschlieen, dass er sie bereits vor Beginn des Ausbildungsverhltnisses ins Netz gestellt habe und sich auf eine frhere Hilfsttigkeit als Kellner bezogen htte. Darber hinaus fhrte der Azubi an, dass es sein Chef versumt habe, die vorgesehenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln, worber er sich mehrfach bei der zustndigen IHK Bochum beschwert habe. Auf ihr Angebot, das Gesprch mit dem Arbeitgeber war der Klger, der sein Studium in Duisburg als Mediengestalter abgebrochen hatte, nicht eingegangen, sondern wollte die Sache mit seinem Chef selbst klren. Im Verlauf eines anderthalbstndigen Gesprches soll nach Darstellung der Gegenseite der Azubi die fr ihn verhngnisvolle Bemerkung fallen gelassen habe, sein Chef solle doch mal bitte auf sein Facebook-Profil schauen, um in Erfahrung zu bringen, was er (der Azubi) von ihm halte. Der Klger bestritt diese Darstellung allerdings vor Gericht. Zu einem dann doch noch anberaumten Gesprch bei der IHK war es allerdings nach der fristlosen Kndigung durch den Arbeitgeber nicht mehr gekommen. Da die Seite des beklagten Unternehmers eine gtliche Einigung ablehnte, sah sich die 3. Kammer zu einem Urteilsspruch gezwungen, und lie zugleich keine Revision zu (Aktenzeichen: 3 SA 644/12).

No hay comentarios:

Publicar un comentario