miércoles, 26 de junio de 2013

EU-Gutachter zum Internet: Es gibt kein „Recht auf Vergessen“ - Deutsche Wirtschafts Nachrichten

So mancher, der sich über die Google-Suchvorschläge zu seinem Namen aufregt, wird beim Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes auf taube Ohren stoßen. Man hat kein Recht darauf, diese Vorschläge löschen zu lassen, so seine Aussage.

So mancher, der sich über die Google-Suchvorschläge zu seinem Namen aufregt, wird beim Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes auf taube Ohren stoßen. Man hat kein Recht darauf, diese Vorschläge löschen zu lassen, so seine Aussage.

Das Internet vergisst nie – das ist zumindest der Warnruf, der regelmäßig zu hören ist. Schaut man sich die aktuelle Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof zu diesem Thema an, wird sich daran wohl auch nichts ändern. Der Generalanwalt des Gerichts machte am Dienstag deutlich, dass es kein Recht auf Vergessen gibt. Unangenehme Informationen können also noch Jahrzehnte später gefunden werden, wenn man beispielsweise seinen Namen googelt.

Bei dem Fall vor dem EU-Gerichtshof geht es um einen Spanier. 1998 veröffentlichte die spanische Zeitung La Vanguardia im Internet eine Bekanntmachung über eine Immobilienversteigerung. Der betroffene Spanier wurde als Eigentümer genannt. Seine Immobilie wurde aufgrund bestehender Schulden bei der Sozialversicherung gepfändet.

Fast zehn Jahre später, im November 2009, beschwerte sich der Betroffene bei der Zeitung, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine Google noch immer die links zu der Bekanntmachung der Pfändung auftauchten. Die Zeitung verwies darauf, dass sie die Bekanntmachung nicht löschen dürfe, da diese auf Anordnung des Ministeriums für Arbeit erfolgt sei. Doch auch bei dem Versuch, zumindest die Verknüpfung zwischen seinem Namen und dem Artikel bei der Google-Suche zu entfernen, stieß der Betroffene bei Google Spain und Google Inc. auf taube Ohren. Diese wollten die Daten nicht aus ihrem Index löschen.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Niilo Jääskinen, stellte sich nun bei den Verhandlungen nicht hinter den Betroffenen. Vielmehr spielte er Google in die Hände. Seiner Ansicht nach kann eine Datenschutzbehörde einen Internetsuchmaschinen-Betreiber nicht zur Entfernung von Informationen aus dem Index gezwungen werden. Es gebe kein „Recht auf Vergessen" so Jääskinen:

Daher kann den Suchmaschinen-Diensteanbietern aufgrund der Richtlinie – auch in ihrer Auslegung im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – kein solches Recht entgegengehalten werden."

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird erst in ein paar Monaten erwartet. Doch bisher folgte das Gericht meist den Empfehlungen des Generalanwaltes. Am 25. Juni will zumindest Jääskinen ein Urteil empfehlen.

Die EU arbeitet noch immer an der Änderung des Datenschutzrechtes. Auch das Recht auf Vergessen soll dabei eine Rolle spielen. Doch wie die Entwicklungen bezüglich des Entwurfs zur Änderung zeigten, ist hier die Lobbyarbeit der Großunternehmen bisher sehr erfolgreich (hier). So dass auch hier möglicher Weise keine rechtliche Grundlage für ein Recht auf Vergessen geschaffen werden kann.

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