viernes, 30 de noviembre de 2012

Lästerattacken bei Facebook können Job kosten - DIE WELT

Wer in sozialen Netzwerken wie Facebook über seine Arbeitskollegen herzieht, riskiert seinen Job. Davor hat das Arbeitsgericht Duisburg in einem Urteil gewarnt, auf das die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hinwies (Az.: 5 Ca 949/12).

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter seine Kollegen bei Facebook als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet. Daraufhin hatte sein Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt.

Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung zwar für unwirksam, weil der Mitarbeiter "im Affekt" gehandelt habe und zunächst hätte abgemahnt werden müssen. Doch die Arbeitsrichter wiesen auch darauf hin, dass ein Facebook-Eintrag schwerer wiege als eine wörtliche Äußerung unter Kollegen.

Er greife nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, erklärte der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Herbert Schons. Erschwerend sei hinzugekommen, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen zu den Facebook-Freunden des Klägers zählten und die Beleidigungen lesen konnten.

Loyalität gegenüber Arbeitgeber

"Zwar ist ein Mitarbeiter grundsätzlich zur Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet. Der Mitarbeiter verletzt die Loyalitätspflicht aber nicht, wenn seine Aussage durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt ist", sagte Moritz Kunz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht der Sozietät Norton Rose, kürzlich der "Welt".

Er verwieß darauf, dass Beleidigungen und Schmähkritik nicht mehr unter die Meinungsfreiheit fallen und den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen können. So sehe es auch das Landesarbeitsgericht Hamm, dass sich mit einem Beleidigungsfall befasst hatte. Ein Azubi hatte seinen Ausbilder auf Facebook als "Menschenschinder & Ausbeuter" bezeichnet. Das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt.

Anders als noch die Vorinstanz meinte das Landesarbeitsgericht, die Beleidigung ließe sich nicht durch Unreife und mangelnde Ernsthaftigkeit entschuldigen. "Ein wesentlicher Umstand war dabei, dass die Äußerung einem großen Personenkreis zugänglich war", so Rechtsanwalt Kunz.

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