lunes, 31 de diciembre de 2012

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Facebook-Profilbilder: Übernahme für Presseartikel eine Persönlichkeitsverletzung? Facebook-Profilbilder: Übernahme für Presseartikel eine Persönlichkeitsverletzung? [Quelle: Siehe Bildergalerie] Die Nutzer von sozialen Netzwerken haben die Gelegenheit ihre Profile öffentlich oder nicht-öffentlich zu gestalten. Dass diese Option aus rechtlicher Sicht einen durchaus erheblichen Unterschied ausmachen kann, zeigte nun ein Urteil des Amtsgerichts München. Das Gericht hatte den Fall zu klären, ob eine unerlaubte Übernahme eines Profilbilds aus einem nicht-öffentlichen Facebook-Profils eine Persönlichkeitsverletzung darstellen kann.

Die Klägerin war die Ehefrau eines Mannes, der Ende 2011 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beklagte ist ein Zeitungsverlag, der im Rahmen der Berichterstattung zur staatsanwaltschaftlichen Ermittlung des Verfahrens Bilder veröffentlichte, auf denen sie zu sehen war. Die Fotos stammten aus dem nicht-öffentlichen Facebook-Profil. Das AG München kam zu dem Schluss, dass durch die unerlaubte Veröffentlichung der Fotos eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin geschah. Weder habe die Klägerin der Veröffentlichung zugestimmt, noch sei sie eine relative Person der Zeitgeschichte. Ob ihr Ehemann durch den Prozess eine derartige Person darstelle, könne dahingestellt bleiben.

Bereits 2008 hatte das Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.11.2008, Az.: 324 O 329/08) bei einem ähnlichen Fall das Gegenteil entschieden. Damals wurde im Rahmen eines Internet-Berichts über einen Ski-Unfall ein Foto aus einem Profil des StudiVZ-Netzwerks unerlaubt verwendet worden. Die Richter beurteilten die unerlaubte Verwendung der Fotos als nicht schwerwiegend genug, um eine Persönlichkeitsverletzung und in der Folge Schadensersatzansprüche auszulösen.

Im Ergebnis gesehen, sollten insbesondere Blogger und Internet-Portale darauf achten, möglichst auf die Verwendung von Profilbildern, insbesondere aus (teilweise) nicht-öffentlichen Profilen zu verzichten. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass eine unerlaubte Verwendung von Profilbildern wie auch die fehlende Nennung des Urhebers einen Urheberrechtsverstoß nach sich ziehen kann.

Quelle: AG München, 15.06.2012, Az.: 158 C 28716/11

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