viernes, 16 de noviembre de 2012

An langer Leine durchs Internet - DIE WELT

Vier Musikkonzerne, die wegen Verletzung von Urheberrechten klagten, haben den Musterprozess verloren

In der analogen Welt ist alles ganz einfach. "Betreten verboten", steht da auf einem Baustellenschild, und darunter: "Eltern haften für ihre Kinder". Wenn der Nachwuchs sich nicht daran hält und die Luft aus dem Baggerreifen lässt, dann müssen die Erziehungsberechtigten für den Schaden aufkommen. Jedenfalls wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie weit die reicht, darüber gibt es eine Fülle von höchstrichterlichen Grundsatzurteilen. Von welchem Alter an darf man ein Kind ohne Begleitung spielen lassen? Wann darf es allein zur Schule gehen? Wir sorgfältig muss es im Umgang mit gefährlichen Alltagsgegenständen wie einem Feuerzeug unterrichtet werden? Auf all diese Fragen haben die Juristen der Republik längst verlässliche Antworten gefunden, nachzulesen in unzähligen Ratgeberbüchern.

Aber wie ist das im Internet? Auch dort tummeln sich Jugendliche, auch dort gibt es Aufsichtspflichten der Eltern. Aber wie weit reichen die? Dazu gibt es bislang nur Urteile unterer Instanzen, die sich teilweise auch noch widersprechen. Am Donnerstag begab sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erstmals auf die Suche nach den Kriterien für die "idealen Eltern" in der digitalen Welt, wie es der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm ausdrückte: "Wir müssen herausfinden, wie weit die Verpflichtung von Eltern reicht, ihre Kinder beim Umgang mit Computern zu kontrollieren".

Deutschlands oberste Zivilrichter verhandelten den Fall eines 13-jährigen Jungen. Der Sohn eines Kölner Chefarztes hatte am Computer eine Tauschsoftware installiert, damit Musik heruntergeladen und im Gegenzug eigene Titel im Internet angeboten. Dieses sogenannte Filesharing, also das Teilen von Daten, gilt als Urheberrechtsverletzung. Die Musikfirma EMI und mehrere andere Konzerne kamen dem Jungen über die Ermittlung der IP-Adresse des Computers auf die Schliche, schickten ihm Ermittler auf den Hals, die das Haus der Familie durchsuchten und den PC einkassierten.

Die Unternehmen werfen dem Jungen vor, über sieben Monate 1147 Audiodateien mit Musiktiteln zugänglich gemacht zu haben. Sie verklagten die Eltern für 15 beweisbar heruntergeladene Songs auf Unterlassung, Schadenersatz in Höhe von 3000 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 2380 Euro. Aus Sicht der Vorinstanzen zu Recht, weil die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Hermann Büttner, Rechtsanwalt der vier klagenden Firmen, verteidigte vor dem BGH diese Auffassung. Der Fall werfe "ein grelles Licht" darauf, dass für viele Eltern der Begriff "Erziehungsaufgabe" zu einem "Fremdwort" geworden sei. Während früher "auch mal eine Ohrfeige nicht geschadet" habe, dürften Kinder heute "an freier Leine" durchs Netz stromern. Nach Ansicht Büttners liegt im konkreten Fall "deutliches Erziehungsversagen" vor. "Es kann sich kein Elternpaar darauf hinausreden, dass es nicht weiß, wie das mit dem Internet geht." Über illegale Tauschbörsen könne man auch in der Zeitung lesen. Dass der Sohn illegal Musik herunterlud, hätte der Vater "sehr wohl erkennen können".

Der Anwalt der Beklagten, Christian Solmecke, wies diesen Erziehungsansatz entschieden zurück. Kinder sollten zu selbstständigem Handeln erzogen werden. Der Familienfrieden werde jedoch zerstört, wenn Eltern ihren Kindern grundsätzlich mit Misstrauen begegneten und diese "unter Generalverdacht" stellten. Der beklagte Vater habe getan, was ihm möglich gewesen sei: Es habe sich eine "Kinderschutzsoftware" auf dem Rechner befunden, der außerdem monatlich kontrolliert worden sei. Filesharing-Software hätten die Eltern dabei nie gefunden. Der Aufsichtspflicht sei Genüge getan worden: "Technische Umgehungsmöglichkeiten zu entdecken, ist nicht von Eltern zu erwarten." Auch könne niemand verlangen, dass Familien mit Kindern sich kostenpflichtigen IT-Support ins Haus holen müssen, um die Online-Aktivitäten ihrer Sprösslinge zu überwachen.

Das Gericht sah das ähnlich. Nach mehrstündiger Verhandlung urteilte der BGH, dass Eltern im Grundsatz nicht für illegalen Musiktausch ihrer Kinder haften. Nach Ansicht der Richter genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, "das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt", schon dann, wenn sie das Kind über die Folgen der Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Diese Bedingung aber müsse erfüllt sein: Weil das Erlernen des Umgangs mit dem Internet zur Erziehung gehöre, müssten Kinder darin unterrichtet werden.

Ihnen solle aber nicht von vornherein misstraut werden, sagte Richter Bornkamm: "Das ist unsere Auffassung von Erziehung." Eine elterliche Verpflichtung, die Nutzung des Netzes "zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise zu versperren", bestehe grundsätzlich nicht. Dazu seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass ihr Kind sich trotz aller Belehrungen an illegalen Tauschbörsen beteiligt.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen hob der BGH auf. Die hätten zu hohe Anforderungen an die Eltern gestellt: Bei den Urteilen habe ein "Idealelternpaar" Modell gestanden, das "mit allen Wassern gewaschen" sei und sich am Computer ebenso auskenne wie im Dickicht des Urheberrechts.

Was die Pflichten der Eltern angeht, herrscht nun Rechtsklarheit in Deutschland – was sich auch auf Tausende weitere Filesharing-Abmahnungen auswirkt, die mit dem Urteil hinfällig sein dürften. Offen blieb, wie viel Schadenersatz Musik-Konzerne für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich fordern dürfen. Und was die Höhe der von den Anwälten geltend gemachten Mahnkosten angeht, dürfen Eltern demnächst auf Hilfe aus Berlin rechnen. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat bereits angekündigt, den Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen auf 500 Euro zu limitieren – womit ein Advokat für seine Abmahnung nur noch rund 80 Euro berechnen dürfte.

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