sábado, 19 de enero de 2013

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Abmahnfalle Facebook: Was Sie tun können, um nicht wegen geteilter Vorschaubilder abgemahnt zu werden

Abmahnung bei facebook wegen geteilter links

Die Nachricht, dass Facebook-Nutzer wegen eines geteilten Links abgemahnt werden können, hat für viel Ärger und große Verunsicherung bei Facebook-Nutzern gesorgt. Wir zeigen Ihnen, was Sie tun müssen, um nicht in diese Facebook-Abmahnfalle zu tappen.

Abmahnung wegen Vorschaubild in geteiltem Post

In der letzten Woche wurde bekannt, dass es zu einer Abmahnung kam, weil ein Facebook-Nutzer einen Link per Facebook geteilt hatte. Viele Nutzer konnten nicht glauben, dass man nun schon für das Posten eines Links via Facebook abgemahnt werden kann.  

Grund für die Abmahnung war allerdings nicht der geteilte Link, sondern das mit dem Link übernommene Vorschaubild. Bilder sind - anders als beispielsweise Texte - immer urheberrechtlich geschützt. Deswegen sollten Bilder etwa auf der eigenen timeline bei Facebook nur gepostet werden, wenn der Urheber zugestimmt hat. Ist das nicht der Fall, liegt eine  Urheberrechtsverletzung vor, die abgemahnt werden kann.

Links und Bilder per Facebook teilen: Das sollten Sie wissen

Millionen Facebook-Nutzer fragen sich nun, ob sie überhaupt noch Links via Facebook teilen können, ohne Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden.

Folgende7 Punkte sollten Sie im Zusammenhang mit Facebook, Links und Bildern beachten:

1. Sind Vorschaubilder urheberrechtlich geschützt?

Bilder sind immer urheberrechtlich geschützt. Um Bilder zu veröffentlichen, benötigen Sie die Einwilligung des Urhebers oder müssen die Nutzungsrechte an den Bildern erwerben. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Bilder auf Ihrer Website veröffentlichen oder via Facebook posten.

2. Ist das Teilen von Vorschaubildern per Link eine Rechtsverletzung?

Wenn man davon ausgeht, dass Vorschaubilder rechtlich geschützt sind, ist auch das Posten fremder Vorschaubilder via Facebook eine Urheberrechtsverletzung.

Die Frage ist allerdings, ob man hier eine Einwilligung des Seitenbetreibers zum Teilen der Inhalte unterstellen kann. Wenn man auf der eigenen Website einen „share"-Button einbaut, kann man natürlich schlecht abmahnen lassen, wenn die Inhalte tatsächlich geteilt werden. Auch wenn Seitenbetreiber die Bilder per Open Graph Image-Tage gekennzeichnet hat, kann  am  von einer Einwilligung ausgehen, diese auf Facebook zu posten.

Urteile zu dieser Frage gibt es allerdings noch nicht.

3. Wann dürfen Sie Bilder via Facebook posten?

Kein Problem gibt es bei Bildern, die Sie selbst erstellt haben. Hier sind Sie Urheber und entscheiden, ob und wo diese Bilder veröffentlicht werden. Auch wenn Sie die Nutzerrechte erworben haben oder der Fotograf zu gestimmt hat, gibt es keine Probleme.

Bei der Veröffentlichung fremder Bilder sollten Sie vorsichtig sein, wenn der Urheber nicht zugestimmt hat.

4. Wie kommt das Vorschaubild in meinen Post?

Das Vorschaubild zu einem Link bei Facebook wird in der Regel automatisch mit gepostet, wenn ein Nutzer einen Link teilt. Die Entscheidung, ob und welches Bild übernommen wird, trifft dabei erst einmal Facebook. Webseitenbetreiber können diese Auswahl allerdings beeinflussen, beispielsweise über die Open Graph Funktion und ein og:image - Tag.

5. Wie kann ich die Funktion „Vorschaubild" beim Posten eines Links deaktivieren?

Generell abstellen lässt sich diese Funktion bei Facebook nicht. Sie können aber beim Posten eines Links das angezeigte Vorschaubild von Hand löschen.  Dazu müssen Sie die Checkbox „Kein Miniaturbild" aktivieren.

6. Sollte ich den Empfängerkreis meiner Posts einschränken?

Da die Profilinhaber verantwortlich für die Inhalte ihrer Facebook-Seiten sind, kann es bei privaten Profilen helfen, den Empfängerkreis in den Privatsphäre-Einstellungen zu beschränken. Was die Rechteinhaber und deren Anwälte nicht sehen, können Sie nicht abmahnen. 

7. Was sollten Unternehmen und Agenturen beachten?

Auf Fanpages und Facebook-Profilen von Unternehmen können die Fans des Unternehmens nahezu beliebig Links und Bilder posten. Hier werden die Bilder dann nicht nur einer überschaubaren Anzahl von Freunden, sondern einer unbeschränkten Nutzerzahl öffentlich zugänglich gemacht.

Als Seitenbetreiber haften Sie ab Kenntnis aber auch für die Nutzerinhalte auf Ihren Facebook-Seiten. Wichtig ist, das Sie als Unternehmer auf entsprechende Hinweise und Aufforderungen zum Entfernen eines Bildes umgehend reagieren.


 

Wie Sie das Risiko einer Abmahnung wegen geteilter Vorschaubilder minimieren, haben wir Ihnen in diesem Beitrag gezeigt.

Die anderen 27 Abmahnfallen bei Facebook erklären wir Ihnen in unseren neuen E-Book „Facebook: Die rechtliche Seite"


 

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