viernes, 8 de febrero de 2013

Kündigungsfalle Facebook - manager-magazin.de

Kndigungsfalle Facebook

Von Peter Rlz

Unbedachte Facebook-Eintrge knnen in drastischen Fllen zum Rauswurf fhren

Unbedachte Facebook-Eintrge knnen in drastischen Fllen zum Rauswurf fhren

Wer auf Facebook seinen Arbeitgeber als "Ausbeuter" beschimpft, setzt seinen Job aufs Spiel. In der Schweiz verlor eine Angestellte ihren Job, weil sie wegen Migrne krankgeschrieben und gleichzeitig im Netzwerk aktiv war. Arbeitsrechtler Peter Rlz ber die Folgen unbedachter uerungen im Netz.

Hamburg - Surfen am Arbeitsplatz ist ein Volkssport geworden. Glaubt man Statistiken, geht jeder zweite Angestellte sogar whrend der Brozeit zu seinem Privatvergngen ins Internet. Seit Personalberater die groen Online-Plattformen intensiv nutzen, um geeignete Kandidaten zu finden, prsentieren sich auch Manager und Fhrungskrfte zunehmend auf Facebook, LinkedIn und Xing.

Die Prsenz im Internet birgt jedoch Gefahren. Das Netz vergisst nie, und so knnen unbedachte Verffentlichungen den Bewerbungserfolg zunichte machen. Dagegen hilft auch die geplante Verschrfung des Datenschutzes wenig. Zwar werden nach dem neuen Paragrafen 32 ff Bundesdatenschutzgesetz Beschftigte und Bewerber vor der Recherche in privaten Netzwerken wie Facebook oder Stayfriends geschtzt. Arbeitgeber und Personalberater sollen danach nur auf solchen Online-Plattformen Informationen erheben drfen, die auch der beruflichen Selbstdarstellung dienen. Doch das ist Theorie: Wie soll ein Bewerber nachweisen, dass der Arbeitgeber seine Ablehnung auf "unberechtigt" erworbene Informationen sttzt?

Besonders unangenehme Folgen kann es haben, im Internet ber die Firma oder die Kollegen zu schimpfen, wie folgende Flle zeigen:

Fall 1: Der damals 27-jhrige Hubert F. bezeichnete seinen Arbeitgeber auf Facebook als "Menschenschinder" und "Ausbeuter" und schrieb ber seinen Job, dass er "dmliche Scheie fr Mindestlohn minus 20 Prozent" erledigen msse. Das Arbeitsgericht Bochum entschied, solche Aussagen knnten den Arbeitgeber zur fristlosen Kndigung berechtigen. Trotzdem sollte F. seinen Job wegen fehlender persnlicher Reife behalten drfen. Dagegen rief der Arbeitgeber das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm an und erhielt recht. F. war seinen Job los ( LAG Hamm, Urt. v. 10.10.2012, Az.: 3 Sa 644/12).

Fall 2: Klaus D. hatte auf seiner Facebook-Seite Arbeitskollegen als "Klugscheier" und "Speckrollen" bezeichnet. Der Arbeitgeber kndigte, verlor aber den Prozess. Das Arbeitsgericht (AG) machte klar, dass die uerungen an sich geeignet gewesen wren, eine Kndigung sogar ohne vorangegangene Abmahnung zu rechtfertigen (das ist stndige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt in Urt. v. 7.7.2011, Az.: 2 AZR 355/10). Dem Gekndigten halfen in diesem speziellen Fall aber die Umstnde, dass er von den Kollegen zuvor beim Arbeitgeber denunziert worden war und dass er bei seiner Lsterei auf Facebook keine Namen genannt hatte (AG Duisburg, Urt. v. 26.9.2012, Az.: 5 Ca 949/12).

Beide Flle zeigen, wie gefhrlich uerungen im Netz fr den Bestand des Arbeitsverhltnisses sein knnen. Wo sie zu einer Beleidigung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Reprsentanten oder zur Schmhung von Arbeitskollegen fhren, halten die Gerichte sie nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsuerung gedeckt. Nur besondere Umstnde im Einzelfall knnen dann noch das Arbeitsverhltnis retten.

Auch exzessives privates Surfen whrend der Arbeitszeit kann zum Rauswurf fhren. Ist die private Nutzung des Firmen-PC laut Arbeitsvertrag untersagt, berechtigt allein der Versto gegen diese Vorgabe zur Kndigung. Wo solche Regelungen fehlen, darf der Arbeitnehmer seinen Rechner nur zurckhaltend zu privaten Zwecken nutzen. Zwei Stunden pro Tag oder mehr knnen grundstzlich eine Kndigung rechtfertigen.

Fall 3: Die Versicherungsangestellte Claudia B. war arbeitsunfhig krank geschrieben. Laut Attest des Arztes war sie gezwungen, sich wegen ihrer Migrne im Dunkeln aufzuhalten. Bildschirmarbeit sei nicht mglich. B.s Arbeitgeber fand heraus, dass die Angestellte gleichwohl in der Lage war, auf Facebook prsent zu sein, und kndigte fristlos - vor Gericht hatte die Kndigung Bestand. Der Fall hat sich in der Schweiz zugetragen, doch auch nach deutschem Arbeitsrecht wre die Wirksamkeit dieser Kndigung gut vorstellbar.

Es ist in Unternehmen lngst blich, auf der Suche nach potenziellen Kndigungsgrnden auch das Internet zu durchforsten. Ob die Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse durch den neuen Beschftigtendatenschutz erschwert wird, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall drften die Erkenntnisse immer noch verwertbar sein, wenn der Arbeitgeber sie auf anderen Wegen zugetragen bekommt.

Bewerber, Angestellte und Manager sollten daher lieber grndlich nachdenken, bevor sie im Internet arbeitsplatzbezogene Informationen oder Meinungen zum Besten geben. Noch einmal: Das Netz vergisst nie!

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